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Mit der Novellierung der Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist 2002 der besondere Artenschutz erheblich gestärkt worden. Diese Änderungen sind auch im Grundsatz in der am 1.3.2010 in Kraft getretenen Novelle des BNatSchG beibehalten worden. So wurden mit der Umsetzung der FFH-Richtlinie in nationales Recht die in Anhang IV der Richtlinie aufgeführten Arten zu streng geschützten Arten i. S. v. § 10 Abs. 2 Nr. 10, 11 BNatSchG. Der §44 BNatSchG definiert umfangreiche Verbote bezüglich der Beeinträchtigungen der Anhang IV Arten und der europäischen Vogelarten einschließlich ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, kann nach § 45 BNatSchG eine Ausnahme von den Verboten beantragt werden.

 

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